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Allgemeine Nachrichten rund um den Trabant

Das TÜV-Gutachten zum H-Kennzeichen

2004-02-01 00:00:01 Geändert: 2008-09-04 17:44:06 (3) (Gelesen: 25581)

Nach dem § 21 c StVZO werden Oldtimer, die ein H-Kennzeichen benutzen wollen, vom TÜV (oder in den östlichen Bundesländern von der DEKRA) überprüft. Die stellen dann fest, ob das vorgeführte Fahrzeug ein Oldtimer ist - oder nicht.

Der Sachverständige muss nach der Begutachtungsrichtlinie den Zustand des Fahrzeuges, die Ausrüstung, die Veränderungen würdigen, um dann eine Antwort auf die alles entscheidende Frage zu geben: "Kann das begutachtete Fahrzeug als ein kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden?"

Er muss dazu ein vorgeschriebenes Formular ausfüllen, in das einzutragen ist:

1. Name und Anschrift der ausführenden Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeug-Verkehr

2. Fahrzeugdaten
2.1. Fahrzeugart
2.2 Hersteller
2.3 Typ
2.4 Verkaufs- bzw. Handelsbezeichnung
2.5 Fahrzeugidentifizierungsnummer
2.6 Baujahr
2.7 Tag der 1.Zulassung bzw. der 1.Juli des geschätzten Baujahres
2.8 bisheriges amtliches Kennzeichen

3. Technische Beschreibung

3.1 Zustand der Hauptbaugruppen

Originalzustand?

ja

nein

3.1.1 Rahmen/ Fahrgestell
3.1.2 Aufbauten
3.1.3 Motor
3.1.4 Kraftübertragung
3.1.5 Radaufhängung und Achsen
3.1.6 Lenkanlage

3.2 Zustand folgender Teile

Originalzustand Nachbildung od.
Austauschteil ?
ja nein ja nein
3.2.1 Reifen/Räder
3.2.2 Lampen und Leuchten
3.2.3 Elektrik
3.2.4 Verglasung
3.2.5 Ketten und Riemen
(im Antriebsstrang)
3.2.6 Auspuffanlage
3.2.7 Sitze und Inneneinrichtung

3.3. Technische Besonderheiten von großer Bedeutung

wie z.B. Wankelmotor, Flügeltüren, besonderes Modell

4.0 Zustand des Gesamtfahrzeuges

mit Original
identisch
bzw.
nur geringe
Abweichungen
authentisch
restauriert
z.B. Ledersitze
Tür, Lackierung neu
abweichend
restauriert
z.B. Schweller
Spoiler,
neue Farbe

4.1 Erhaltungszustand des Fahrzeuges (Gesamtoptik)

Guter Erhaltungszustand ja nein

4.2 Pflegezustand

Guter Pflegezustand ja nein

5. Kommentar - Würdigung - Gesamtbild

6. Ergebnis der Begutachtung - Bestätigung nach § 21c StVZO

Das beschriebene Fahrzeug entspricht einem Oldtimer im Sinne des § 21c StVZO ja nein

7. Weitere Bestätigung

ja Eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung wurde am ...... mit positivem Ergebnis durchgeführt

oder

ja Ein Gutachten nach § 21 StVZO wurde mit positivem Ergebnis erstellt

und das Ganze muss er dann mit Prüfstempel und Kennnummer unterschreiben.

Die Kosten

Hin und wieder gab es Diskussionen darüber, ob in der Begutachtung zum H-Kennzeichen nach § 21c StVZO auch ein Hauptuntersuchung (HU) enthalten ist.
Im § 21 c wurde vom Gesetzgeber klar geregelt, dass in der Begutachtung zum H-Kennzeichen eine Untersuchung im Rahmen einer HU enthalten sein muss. Bei der Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer vergibt demnach dann auch die Zulassungsstelle eine neue HU-Plakette entsprechend dem Datum der §21c-Begutachtung. Eine "Rückdrehung" der HU-Plakette darf in einem solchen Falle nicht vorgenommen werden.
Häufig wird beim Deuvet beklagt, dass Prüfstellen im Rahmen der Begutachtung sowohl die Gebühren für die Untersuchung nach § 21c als auch für die Hauptuntersuchung fordern. Dies ist nicht zulässig. In Erläuterung 5 zum § 21c sagt der Gesetzgeber eindeutig, dass es sich um eine Untersuchung im Rahmen der Begutachtung handelt und der Aufwand für die Hauptuntersuchung in diesem Rahmen mit abgedeckt ist. Eine zusätzliche Gebühr darf daher nicht gefordert werden.
Ebenso darf die Zulassungsstelle nur die Gebühr von etwa 25,- Euro für die Zuteilung des Oldtimerkennzeichens verlangen. Eine zusätzliche Gebühr wie beispielsweise 10,- Euro zur Änderung der Schlüsselnummer in "98" ist nicht zulässig.
Als Richtlinie für die TÜV-Begutachtung zum H-Kennzeichen kann man von ca. 80,- Euro für eine Begutachtung nach §21c bei bereits zugelassenen Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit gültigem Brief ausgehen. Ohne gültigen Brief erhöht sich die Gebühr auf ca. 91,- Euro. (Motorrad ca. 53,- Euro bzw. ca. 60,- Euro)

(Text nach einer Mitteilung des Deuvet vom Dezember 2001)

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TÜV-Anforderungskatalog für das H-Kennzeichen bei bei Oldtimer-Fahrzeugen

2004-02-01 00:00:01 Geändert: 2008-09-04 17:44:06 (2) (Gelesen: 25545)

1. Vorbemerkungen

  • Grundsätzlich muss das Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt sein (vgl. H-Kennzeichen).
  • Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten zehn Jahren der Zulassung erfolgt, d.h. sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein. (Ein Hot-Rod kann also nur dann ein H-Kennzeichen erhalten, wenn der Umbau älter als 20 Jahre ist.)
  • Die Fahrzeuge und die Umbauten müssen der StVZO entsprechen. So sind z.B. scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht zulassungsfähig.
  • Das Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. d.h. die Hauptuntersuchung muss bestanden werden und es muss mindestens die Zustandsnote 3 haben. (vgl. Zustandsnoten)

2. Anforderungskatalog

Identität

  • Die originale FIN (Fahrzeug-Identnummer) muss vorhanden sein. Fahrzeuge, die ab Werk keine FIN haben, erhalten vom TÜV eine Teileprüfnummer (TP-Nummer). Nicht mehr zulässig ist es, dass sich der Fahrzeugbesitzer selbst eine Fahrzeug-Identnummerr ausdenkt, er kann sich aber nach § 59 Abs.3 StVZO von der Zulassungsstelle eine FIN zuteilen lassen.
  • Bis 1.10.69 war es zulässig, die FIN elektrisch einzugravieren bzw. einzuschlagen oder auf einem separaten aufgenietetem Blechschild anzubringen. Das ist nicht zu beanstanden.
  • Der Motor-Typ muss nachvollziehbar sein, entweder durch die Gussnummer, die Motor-Nummer oder durch genaue Kenntnis der optischen Erscheinung.
  • Alle diese Nachweise hat der Halter zu erbringen.

Karosserie/Äußeres Erscheinungsbild

Lack

  • Ein Original-Farbton kann nicht mehr gefordert werden, Unilackierungen,.Metallic-Lacke oder Zweifarbenlackierungen sind in allen Farben zulässig. Mehrfarbenlackierungen dürfen aber nur dann anerkannt werden, wenn sie original angeboten wurden.
    Gemusterte Lacke oder Paintbrushmotive werden nicht anerkannt. Eine Ausnahme ist eine zeitgenössische Reklamebeschriftung z.B. auf einem Lieferwagen.
    (Auch ein pinkfarbener 11 CV wäre also zulässig, auch in der Kombination mit mintgrünen Kotflügeln. Unzulässig wäre aber der zusätzlich rot gefärbte Kofferraumdeckel - das wäre dann eine nicht originale Mehrfarbenlackierung)
  • Der Lack muss in einem ordentlichen Zustand sein, Originale Patina und kleinere Kratzer und Dellen in geringer Zahl sind akzeptabel. Je älter das Fahrzeug ist, desto mehr Schönheitsfehler sind möglich. Die Zustandsnote '3' ist für eine positive Begutachtung ausreichend.
  • Während bei der 'normalen' Hauptuntersuchung nach S 29 StVZO der TÜV nur auf sicherheitsrelevante Mängel achtet und z.B. auch durchgerostete Türen, Radläufe etc. akzeptiert, kann so etwas beim Oldtimergutachten nicht durch gehen. 'Rostlauben' erhalten kein H-Kennzeichen.

Blech

  • Umbauten (z.B. von der Limousine zum Cabrio) sind in der Regel nicht möglich. Akzeptiert werden sie, wenn der Umbau mindestens 20 Jahre alt ist oder es diese Version im offiziellen Angebot des Herstellers gegen hat (z.B. Mercedes 111 Coupé in Cabrio.)
    Akzeptiert wird auch bei Fahrzeugen mit separatem Rahmen ein Tausch mit zeittypischer Karosse, auch wenn diese in jüngerer Zeit hergestellt wurde (z.B. Rolls Royce Leichenwagen in Open Tourer).
  • GfK (Glasfaser)-Kotflügel oder andere GfK-Teile werden nur anerkannt, wenn ihr Erscheinungsbild nicht vom Original abweicht und diese Teile keine tragende Funktion haben, bzw. zur Festigkeit des Rahmens beitragen. Komplett-Karossen aus GfK werden nicht akzeptiert.

Äußeres Erscheinungsbild

  • Keine äußerlich sichtbaren Unfallschäden und keine größeren Dellen.
  • Weitgehend frei von Rost
  • Originales Erscheinungsbild muss erhalten sein.

Rahmen und Fahrwerk

Rahmen

  • Nur originale Rahmen, keine Nachfertigungen oder Replikas
  • Reparaturen nur in fachgerechter Ausführung
  • Rahmen darf nicht verbogen oder gebrochen sein

Fahrwerk

  • Nur Original-Fahrwerk
  • Keine Höher- oder Tieferlegung (wenn nicht damals schon als legales Zubehör angeboten).
  • Keine Verstell-Achsen
  • Nur Originalfedern oder originalgetreue Ersatzteile (ggf. härtere Dämpfer erlaubt, aber nur mit gleichen Anbaumaßen)

Motor und Antrieb

Motor

  • Nur Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps zulässig
  • Oder anderer, mindestens 30 Jahre alter Motor des gleichen Herstellers
  • Oder baugleicher Motor des gleichen Herstellers mit gleichem Hubraum und gleicher Leistung
  • Oder Motor eines anderen Herstellers, wenn der schon vor mindestens 20 Jahren eingebaut wurde.
Beispiele:

Jaguar XK mit allen in der XK-Reihe erhältlichen Motoren = ok

Mercedes Pagode 230 SL bis 280 SL (nicht aber der Doppelnockenwellenmotor der späteren Modelle)

Corvette Sting Ray (1963-1967) nur mit originalen Motoren oder gleichen Motoren aus benachbarten Baureihen (Chevelle, Camaro, Impala), nicht aber die Nachfolgemaschine mit 350 CID.
(Insbesondere ist bei US-Fahrzeugen generell auf die korrekte Motorenbestückung zu achten, der Motortyp ist in den Fahrzeugbrief einzutragen.

Mercedes 200 D (Flosse) mit 200 D-Motor aus der 123 Baureihe mit gleicher Leistung

Ford P5 mit 2,0-Liter-V6 mit baugleicher Maschinen bis Ende 1971 oder mindestens 20 Jahre alt (2,0Liter-V6 mit gleicher Leistung.

  • Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein (auch bei Nicht-Original-Motoren).
  • Nicht-Original-Vergaser können anerkannt werden, wenn es sich um die gleiche Bauart (Steigstrom, Doppelvergaser) handelt oder um einen zeitgenössischen Umbau
  • Nachrüstung mit Kat ist möglich.

Getriebe

  • Die Umrüstung der Getriebeart (z.B. auf Automatik) ist nur dann möglich, wenn in der Baureihe des Fahrzeuges solche Getriebe vom Hersteller angeboten wurden.
  • Ansonsten gilt das beim Abschnitt 'Motor' Gesagte sinngemäß.

Bremsen, Lenkung, Reifen/Räder, Auspuffanlage

Bremsen

  • Umbausätze von Seilzug auf Hydraulik werden akzeptiert
  • Umbau von Trommel- auf Scheibenbremsen ist nur zulässig, wenn in der Baureihe des Fahrzeuges später eine solche Ausrüstung serienmäßig war (z.B. bei Jaguar XK, aber nicht bei Ford Thunderbird 1957 und Thunderbird 1970, da es sich hier um völlig unterschiedliche Fahrzeuge handelt.)
  • Änderung der Pedalanordnung ist erlaubt

Lenkung

  • Nachfertigung von Originallenkräder sind erlaubt
  • Holzlenkräder sind nur zulässig, wenn sie original sind oder originalgetreu nachgebaut. Nachbauten müssen Originalmaße aufweisen
  • Zeitgenössische Sport- oder Sonderlenkräder sind nur zulässig, wenn sie wahlweise ab Werk angeboten wurden oder nachweislich (!) aus dieser Zeit stammen
  • Umbau auf Servolenkung kann akzeptiert werden, wenn diese Lenkungsart in der Baureihe serienmäßig vorkam
  • Servolenkung aus einem anderen Modell des gleichen Herstellers kann akzeptiert werden, wenn diese der StVZO entspricht und die Ausführung des Lenkgetriebes beibehalten wird.

Reifen/Räder

  • Originalausrüstung oder zeitgenössisches Zubehör
  • Werksfreigebene Umrüstungen
  • Reifengröße maximal '2 Nummer' breiter als am Original (z.B. MG-B 185/70SR14 statt 165R14)
  • Umrüstungen, die nachweislich (!) bereits vor 20 Jahren vorschriftsmäßig ausgeführt wurden. Alle im Räderkatalog für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgesehenen Umrüstungen sind möglich, auch wenn sie nicht bereits vor 20 Jahren eingetragen wurden.
  • Umbereifung von Diagonal- auf Radial-Reifen ist möglich
  • Unterschiedliche Reifengrößen hinten und vorne nur dann, wenn ab Werk vorgesehen

Auspuffanlage

  • Original oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl)
  • Fremdanlage dann, wenn sie optisch dem Original entspricht und keine Änderung im Geräusch-/Abgas und Leistungsverhalten eintritt
  • Kat ist möglich

Ausstattung, Elektrik/Beleuchtung, Zubehör

Ausstattung

  • Es wird weitgehende Originalität verlangt. So ist ein Käfer mit Porschearmaturen nicht möglich, wohl aber Armaturen von einem jüngeren Käfer.
  • Umrüstung der Innenausstattung auf Leder/Kunstleder oder andere Stoffe ist möglich, nicht aber das optische Aufmotzen z.B. durch Zebrafell (andere 'unauffällige' Fellbezüge sind möglich).
  • Andere Sitze aus späteren Modellen des gleichen Herstellers können eingebaut werden, nicht aber Sitze eines anderen Herstellers (z.B. Mercedes-Sitze im VW-Bus). Allerdings ist eine zeitgenössische Umrüstung möglich (Nachweis!).

Elektrik und Beleuchtung

  • Modernes Radio wird akzeptiert
  • Modifikationen des Kabelbaumes und Umbau von 6V auf 12 V sind möglich
  • Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer sind möglich
  • Umbau von Beleuchtungsteilen (Rechteckscheinwerfer an Käfer, Manta Rückleuchten an Mercedes) ist nicht statthaft, außer, wenn es zeitgenössisches Zubehör ist.

Zubehör

  • Zeitgenössisches Zubehör ist möglich, wenn es StVZO-Vorschriften entspricht (z.B. Sonnenschutz). Ggf. ist Nachweis über Herkunft und Alter zu führen.

Nutzfahrzeuge

  • Umbauten in eine andere Fahrzeugkategorie nicht zulässig (z.B. Lkw in Pkw)
  • Umbau zum Wohnmobil nichtzulässig, außer, wenn schon vor 20 Jahren erfolgt.

Krafträder

  • Originaltank oder im Einzelfall auch Tank vom Nachfolgemodell (nach Rücksprache mit Oldtimerspezialisten) oder Nachbauten von Originaltanks
  • Originalauspuff oder originalgetreuer Nachbau (Ausnahmen bei Vorkriegsmodellen möglich)
  • Analog wird auch bei Sitzen/Sitzbänken entschieden.
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