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18.04.1964:
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Gericht erlaubt Kopieren von Handy-Logos

2004-11-28 11:36:33 Geändert: 2008-09-04 17:44:06 (3) (Gelesen: 11757)
Laut einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg (Az. 5 U 148/03) genießen banale und alltägliche Handy-Logos keinen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Sie dürfen demnach kopiert und auf der eigenen Homepage zum Download angeboten werden.

Geklagt hatte ein Designer, der von ihm entworfene Logos auf einer fremden Website entdeckt hatte und vom Betreiber Löschung sowie Schadensersatz verlangte. Er war der Auffassung, dass es sich bei seinen Tierzeichnungen um Kunst handle und monierte insbesondere das Abkupfern seiner Darstellung "Hase auf Huhn". Dieser sitzt wie zur Begattung auf einem anderen Tier, das ein Huhn darstellen soll. In der Abbildung "Hase auf Huhn" mochte das OLG jedoch kein Kunstwerk sehen.

Nach Meinung des Gerichts handle es sich um eine bloße Banalität und nicht um ein Werk der bildenden Kunst. Da kein "ästhetischer Gehalt" zu entdecken sei, liege kein Werk vor und der Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz scheide aus, so die Richter. Da sich der Designer auch nicht auf die Regelungen des Wettbewerbsrechts stützen konnte, durften die Logos kopiert und auf die eigene Homepage eingestellt werden.

Auch wenn das Oberlandesgericht im entschiedenen Fall einen Urheberrechtsschutz für Handy-Logos abgelehnt hat, stellt das Urteil keinen Persilschein zum Kopieren sämtlicher Kennzeichen auf Mobiltelefonen dar. Soweit die Logos eine gewisse Eigenheit aufweisen, ist das ungefragte Plagiieren unzulässig. Verboten ist unter anderem auch der Abdruck von Schriftzügen, da auch diese urheberrechtlich geschützte Werke darstellen oder den Schutz nach dem Markengesetz genießen.

Das unbekümmerte Kopieren von Schriftzügen mit anschließender Downloadmöglichkeit auf der eigenen Homepage kann sich als teurer Bumerang erweisen. So hat beispielsweise der Sportartikelhersteller Adidas im April 2000 insgesamt 18 deutsche Anbieter von Logos abgemahnt, weil diese den Adidas-Schriftzug auf ihrer Webpräsenz angeboten hatten. Dabei legte der Sportartikelhersteller den Streitwert auf damals 300.000 Mark fest und verlangte von den Betreibern Ersatz für die anwaltliche Abmahnung. Kostenpunkt: Bis zu 8000 Mark.
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