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Trabantszene

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2004-08-14 00:00:01 Geändert: 2008-09-04 17:44:06 (2) (Gelesen: 16657)
Patentanwalt Richard Kaczor (Chemnitz) für die Vereinszeitschrift vom Inter Trab e.V. "Super Trabi"

Der Verein Internationales Trabant-Register e.V. (Inter Trab e.V.) ist Inhaber der Marke "Trabant". Damit schränken sich die Nutzungsrechte für alle anderen Interessierten, besonders auf gewerblicher Ebene, maßgeblich ein - die Marke ist geschützt. Eine Nutzung ist mit dem Verein abzustimmen. Was nach hohem bürokratischen Aufwand klingt, ist bei Kenntnis der Rechtslage und der richtigen Ansprechpartner jedoch weit weniger problematisch, als erwartet. In der Nutzungsordnung sind die eingetragenen Schutzrechte, der Kreis der Nutzungsberechtigten, die Nutzungsbedingungen und eventuelle Strafen genau festgehalten. Patentanwalt Richard Kaczor (Chemnitz) fasst für die "Super Trabi"-Leser den aktuellen Rechtsstand zusammen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in seinem Schreiben vom 03.11.1999 während des Anmeldeverfahrens der Marke 399 21 284 "Trabant" vom 10.04.1999 durch das Internationale Trabant-Register e.V. für weitere Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verkaufsförderung für Trabant-Fanartikel festgestellt, dass es sich bei der bereits für Waren der Warenklasse 12 (Fahrzeuge) registrierten Marke DD 623 115 "Trabant" der früheren VEB Sachsenring Automobilwerke Zwickau um eine notorische Marke handelt, die als Bezeichnung für den seit 1957 gebauten viersitzigen Kleinwagen (im Volksmund "Trabi" genannt) identisch ist.

Da diese ältere Marke bereits per Umschreibung am 04.12.1998 auf das Internationale Trabant-Register e.V. übertragen wurde, konnte letztendlich auch die Marke 399 21 284 "Trabant" eingetragen werden, und zwar u.a. für die Kennzeichnung von Magnetaufzeichnungsträgern sowie Speicher für Bild und Ton, Druckereierzeugnissen, Bekleidungsstücken, Spielen und Spielzeug, aber auch die Durchführung von Ausflugsfahrten und Reisen und sowie von Ausstellungen und Veranstaltungen.

Im Folgenden galt und gilt es, die erworbenen Schutzrechte, die dem Markeninhaber das alleinige Recht gewähren, unter den Markenschutz fallende Waren und Dienstleistungen exklusiv zu verwerten (was z.B. durch die Angebote im Trabi-Fanshop erfolgt) und geeigneten Partnern die Nutzung dieser Kennzeichenrechte durch Lizenzvergabe gegen Entgelt auf der Grundlage einer im Jahr 1999 erlassenen Nutzungsordnung zu gestatten, gegen Angriffe aus älteren Rechten zu verteidigen und das Entstehen jüngerer Rechte zu verhindern, und dies sowohl bei identischen als auch verwechselbar ähnlichen Kennzeichnungen.

So wurden bereits Angriffe aus älteren Rechten mit mehr oder weniger Erfolg abgewehrt und das Entstehen jüngerer Rechte, die die eigene Nutzung behindern, aber auch das Ansehen der Marke beeinträchtigen können, unterbunden.

Die Sachsenring Automobiltechnik AG (SAG), Zwickau wollte sich die Marke 399 54 739 "Trabant" mit Antrag vom 06.09.1999 für Veranstaltungen und Ausstellungen schützen lassen.

Der hierzu erhobene Widerspruch führte zu einem Widerspruch der Gegenseite aus ihrer Marke 396 07 267 "Trabant" vom 16.02.1996, die jedoch nur für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge eingetragen ist und gegenüber der o.g. Marke DD 623 115 "Trabant" wiederum nur ein jüngeres Recht darstellt. In diesem Fall einigten sich die Streitparteien schließlich mittels einer Vereinbarung, die dem Internationalen Trabant-Register e.V. unter anderem eine beträchtliche jährliche Spende gegen die Gestattung von Nutzungsrechten für die SAG zusicherte, die aber mittlerweile durch das bekannte Schicksal der SAG gegenstandslos geworden ist.

Ebenfalls erfolgreich konnte die Eintragung der Marke 399 62 499 "Trabant" einer Berliner Künstlerin, die aus Trabiteilen Skulpturen und Installationen herstellt und ausstellt, durch Widerspruch verhindert werden.

Der Widerspruch des weltweit agierenden Datenträger-Herstellers Imation Corporation aus Oakdale, USA, aus einer älteren Marke 399 04 090 "Travan", der sich gegen alle Waren und Dienstleistungen der Marke 399 21 284 "Trabant" richtete, konnte nur teilweise abgewendet werden, so dass zukünftig auf die Kennzeichnung von Magnetaufzeichnungsträgern und Speicher für Bild und Ton verzichtet werden muss.

Die Firma Rhön-Plüschtiere GmbH & Co. KG, Kaltensundheim, stellt auf der Grundlage der o.g. Nutzungsordnung Plüschautos mit dem Schriftzug "Trabant" her und vertreibt diese. Sie musste feststellen, dass "Produktpiraten" ähnliche Plüschautos in Fernost herstellen und in Deutschland vertreiben lassen. Daraufhin wurde die deutsche Vertriebsfirma abgemahnt.

Gegenwärtig anhängig ist eine Löschungsaufforderung aus der Marke 399 16 914 "Trabant" eines Herrn Karl-Rolf Schneider, Merklingen, der sich diese Marke bereits am 23.03.1999 eintragen ließ, für den Warenteil "Bekleidungsstücke", "Kopfbedeckungen". Da Herr Schneider die 3-monatige Widerspruchsfrist nach Eintragung der Widerspruchsmarke verstreichen ließ und erst nach fast 5 Jahren seine Ansprüche geltend macht, können diese nur gerichtlich durchgesetzt werden. Die Berechtigung seiner Löschungsaufforderung wird jedoch angezweifelt, da vermutet wird, dass er seine Marke nicht selbst für die Kennzeichnung von Produkten verwendet und deshalb den Verdacht des "Marken-Grabbing", d.h. des unredlichen Schutzerwerbs zu Lasten Dritter erweckt. Außerdem ist die Rechtmäßigkeit seiner Markeneintragung auch unter dem Aspekt der ober erwähnten notorischen Bekanntheit der Marke "Trabant" und dem damit eingeschränkten Berechtigtenkreis in Frage gestellt.

Um auch in Zukunft den guten Ruf der Marke "Trabant" zu erhalten, zu bewahren und zu schützen, wird auch weiterhin ihre Verteidigung unerlässlich sein, ebenso die verantwortungsbewusste Vergabe von Nutzungsrechten an geeignete Partner.
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